Neues vom Bundesgerichtshof 01.01.2013

2. Januar 2013 8:44

Wartungskosten für eine Gastherme als Betriebskosten umlegbar

Werden einem Mieter im Mietvertrag die anteiligen Kosten der jährlichen Wartung einer Gastherme auferlegt, ist das auch dann wirksam, wenn im Mietvertrag keine Obergrenze für die zu zahlenden Kosten genannt wird (BGH VIII ZR 119/12 und 118/12). Damit bricht der Bundesgerichtshof mit seiner früheren Rechtsprechung (BGH VIII ZR 38/90). Entscheidend sei, dass die Wartungskosten für eine Gastherme Betriebskosten seien und bei entsprechender Vertragsvereinbarung vom Mieter in tatsächlicher Höhe – ohne Obergrenze – bezahlt werden müssten. Anders als bei seiner früheren Entscheidung, störte es die Karlsruher Richter jetzt nicht mehr, dass die Thermenwartung nicht unter der Überschrift „Betriebskosten“ geregelt wurde, wie die übrigen Betriebskostenarten, sondern ganz am Ende in Paragraf 23 des Vertrages, wo niemand mehr mit Absprachen zu Betriebskosten rechnen musste.

Sonderthema
Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilz

Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilz in der Wohnung gehören zu den häufigsten Wohnungsmängeln. Wie können diese Schäden verhindert werden, wer ist verantwortlich, und wer muss was beweisen?
Verantwortlichkeit: Vor allem im Winter treten oft Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilz in den Wohnungen auf. Der Vermieter ist zur Beseitigung dieser Schäden und Wohnungsmängel verpflichtet. Je nach Ausmaß der Beeinträchtigungen kann der Mieter nicht nur die Beseitigung der Schäden fordern, sondern auch die Miete kürzen. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings eine Ausnahme: Hat der Mieter die Feuchtigkeitsschäden selbst verursacht bzw. hat er sie durch „falsches Wohnverhalten“ selbst zu vertreten, kann er nicht mindern.

Aktuelle Infos
Mehr als ein Jahr lang haben Bundesregierung und die Länder über die Frage gestritten, ob und wie steuerliche Anreize die energetische Gebäudesanierung vorantreiben könnten. Die Bundesregierung hatte vorgeschlagen, Steueranreize für Kleinvermieter und selbstnutzende Eigentümer zu schaffen. Sie sprach von einem Volumen von ca. 1,5 Milliarden Euro, von denen etwa 850 Millionen Euro die Länder tragen sollten. Das Vermittlungsverfahren ist jetzt ohne Einigung beendet worden. Es wird keine steuerliche Förderung für energetische Sanierungsmaßnahmen geben. Stattdessen legt der Bund jetzt ein neues KfW-Programm auf, das mit 300 Millionen Euro im Jahr ausgestattet ist und zunächst über 8 Jahre laufen soll. Es handelt sich hierbei um ein reines Zuschussprogramm. Das bedeutet, selbstnutzende Eigentümer bekommen einen Zuschuss für energetische Modernisierungen und Sanierungen in Höhe von 10 Prozent, maximal 5.000 Euro. Wird ein konkretes Energieeffizenzniveau erreicht, zum Beispiel Effizienzhaus 55, kann der Zuschuss bis auf 18.750 Euro klettern. Beim Effizienzhaus 70 beträgt der maximal mögliche Zuschuss 15.000 Euro. Mieter profitieren von dieser Förderung nicht.

Mieter-Tipp
Mietkaution
Fordert der Mieter von seinem Vermieter einen konkreten Nachweis, dass die Mietkaution ordnungsgemäß auf einem Sonderkonto angelegt ist, und erbringt der Vermieter diesen Nachweis nicht, kann der Mieter ein Zurückbehaltungsrecht an den laufenden Mietzahlungen geltend machen, maximal drei Monatsmieten.