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MBLaktuell - aktuelles aus dem Mietrecht
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Mieterbund lobt Bundesumweltminister 
Mieterbund-Direktor Lukas Siebenkotten:

Röttgen gegen Kürzung beim CO2-Gebäudesanierungsprogramm



(dmb) „Der Bundesumweltminister hat mit seiner Kritik an den geplanten Kürzungen beim CO2-Gebäudesanierungsprogramm völlig recht. Endlich bezieht ein Mitglied der Bundesregierung eindeutig Stellung gegen die umwelt- und arbeitspolitisch falschen Sparpläne. Statt bei der Gebäudesanierung zu kürzen, sollte das erfolgreiche Sanierungsprogramm der Bundesregierung ausgeweitet und auf 2 Mrd. Euro im Jahr verstetigt werden“, kommentierte und lobte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB) Lukas Siebenkotten, die Stellungnahme von Bundesumweltminister Norbert Röttgen.

In einem Arbeitspapier zum Energiekonzept kritisierte der Umweltminister die von Bundesbauminister Ramsauer vorgesehenen Streichungen beim CO2-Gebäudesanierungsprogramm mit klaren Worten: Diese Kürzungen werden die Sanierungsrate massiv senken und drastische Auswirkungen auf Wirtschaft und Arbeitsmarkt haben. Wenn Deutschland seine ambitionierten Klimaschutzziele verwirklichen wolle, müssten dauerhaft wieder 2 Mrd. Euro pro Jahr für das Gebäudesanierungsprogramm zur Verfügung stehen.

„Wir freuen uns, dass Bundesumweltminister Norbert Röttgen hier die Position des Deutschen Mieterbundes aufgreift und stärkt. Erste Stellungnahmen aus dem Bundesbauministerium werten wir als Einlenken von Minister Ramsauer und als positives Zeichen“, sagte Siebenkotten. Eine Sprecherin des Bauministeriums hatte am Wochenende erklärt, es gebe keinen Dissens zwischen den Ministern. Beide Minister ziehen an einem Strang und werden im parlamentarischen Verfahren dafür kämpfen, das Programm auf einem hohen Niveau zu erhalten.
AGu, 30.08.2010
Geplante Wohngeldkürzungen falsch 




Mieterbund warnt, Bundesrat zu übergehen

(dmb) „Die von der Bundesregierung geplanten Wohngeldkürzungen in Höhe von rund 130 Mio. Euro sind falsch. Wir erwarten, dass wenn nicht schon der Bundestag, dann spätestens der Bundesrat diese Einsparungen auf dem Rücken einkommensschwächster Haushalte stoppt“, erklärte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB) Lukas Siebenkotten. „Ich warne die Bundesregierung, den Bundesrat in dieser Frage zu übergehen. Gesetze, die die Länder unmittelbar tangieren und die Kommunen möglicherweise finanziell belasten, müssen aus rechtlichen und politischen Gründen in der Länderkammer beraten werden.“

Im Rahmen des sog. Sparpaketes will die Bundesregierung die erst 2009 eingeführte sog. Heizkostenkomponente wieder streichen. Durch die Heizkostenkomponente wird sichergestellt, dass bei der Berechnung des Wohngeldes nicht nur die Kaltmiete, sondern auch eine Pauschale für Heizkosten in Höhe von 24 Euro für Ein-Personen-Haushalte monatlich bzw. 31 Euro für Zwei-Personen-Haushalte monatlich berücksichtigt wird. Mit der Abschaffung dieser Heizkostenkomponente will die Bundesregierung 100 – 130 Mio. Euro einsparen. Für die rund 800.000 Wohngeldempfänger-Haushalte in Deutschland mit einem durchschnittlichen Einkommen von etwas mehr als 800 Euro, kann dies zu monatlichen Kürzungen zwischen 10 und 30 Euro führen.

Ursprünglich ist die Bundesregierung selbst davon ausgegangen, dass sie für diese Wohngeldkürzungen die Zustimmung des Bundesrates benötigt. Nach der Wahl in Nordrhein-Westfalen und geänderten Mehrheitsverhältnissen in der Länderkammer beurteilt sie die Frage anders und glaubt, das Gesetz ohne Einschaltung des Bundesrates in Kraft setzen zu können.

„Eine solche Politik ist für mich nicht nachvollziehbar. Wohngeld wird je zur Hälfte von Bund und Ländern finanziert. Bis heute sind alle Wohngeldgesetze durch Bundestag und Bundesrat beschlossen worden. Außerdem drohen den Kommunen spürbare Mehrausgaben über ALG II, wenn das Wohngeld tatsächlich gekürzt wird. Hier muss der Bundesrat eingeschaltet werden“, sagte Mieterbund-Direktor Lukas Siebenkotten.

AGu, 28.08.2010
Google Street startet in 20 Städten 
Presse-Information



Berlin, 11. August 2010



Mieterbund-Direktor Lukas Siebenkotten:

Google Street View startet in 20 Städten

Widerspruch möglich, Musterschreiben nutzen

(dmb) „Ich empfehle allen Hauseigentümern und Mietern, die nicht wollen, dass ihr Haus, ihr Garten, ihre Wohnung über Google Street View im Internet vermarktet wird, Widerspruch einzulegen“, sagte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, nachdem Google angekündigt hatte, ab November seien die Haus- und Straßenansichten der 20 größten Städte Deutschlands abrufbar.

Die Firma Google bietet neben der größten Internetsuchmachine der Welt verschiedene weitere Angebote im Internet an, unter anderem den Dienst „Google Maps“. Darin werden zum Beispiel Luftaufnahmen weltweit vermarktet. In diesem Zusammenhang werden mit der Zusatzfunktion „Google Street View“ Straßenansichten und Fotografien von Häusern im Internet angeboten.

Nicht zuletzt aufgrund der Proteste von Datenschützern und Verbraucherorganisationen räumt Google allen Verbrauchern das Recht ein, Widerspruch einzulegen, wenn sie nicht möchten, dass ihr Haus oder ihre Wohnung im Internet veröffentlicht wird.

Google will ab nächster Woche eine Widerspruchsseite im Internet freischalten: www.google.de/streetview. Dann können die Bewohner der 20 größten deutschen Städte, für die der Start von Street View vorgesehen ist, Widerspruch einlegen und fordern, dass ihr Haus oder ihre Wohnung aus der Straßenansicht entfernt wird.

Der Mieterbund-Direktor wies darauf hin, dass auch nach Ablauf dieser vierwöchigen Frist per Email oder Brief Widerspruch gegen eine Online-Schaltung eingelegt werden kann. Dazu bietet die Mieterorganisation ein Formschreiben zum Download im Intranet an.


AGu, 12.08.2010
Neuer Betriebskostenspiegel 
Deutscher Mieterbund:

Alle Betriebskostenarten im Überblick

(dmb) Nach der Betriebskostenverordnung dürfen – soweit im Mietvertrag wirksam vereinbart – nachfolgende Kosten in tatsächlich angefallener Höhe abgerechnet werden. Die hier genannten Vergleichswerte des aktuellen Betriebskostenspiegels sind Angaben pro Quadratmeter und Monat aus dem Abrechnungsjahr 2007.

Heizkosten 0,90 Euro

Heizkosten müssen immer dann, wenn eine Heizungsanlage mindestens zwei Wohnungen versorgt, verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Bei der Heizkostenabrechnung müssen Mieter nicht nur die reinen Brennstoffkosten für Gas, Öl oder Fernwärme zahlen, sondern auch so genannte Heizungsnebenkosten, wie Betriebsstrom, Heizungswartung und Kosten für Wärmemessdienstfirmen.

Warmwasser 0,28 Euro

Die Kosten für die Warmwasserversorgung werden in aller Regel ebenfalls verbrauchsabhängig abgerechnet. Hier gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Heizkostenabrechnung.

Wasser / Abwasser 0,39 Euro

Zu den Wasserkosten gehören neben dem reinen Wassergeld auch die Kosten einer Wasseruhr inklusive regelmäßiger Eichkosten, Kosten der Berechnung und Aufteilung, unter Umständen auch Kosten für eine Wasseraufbereitungs- oder eine Wasserhebeanlage. In den meisten Fällen erfolgt die Abrechnung der Wasserkosten nach dem Verteilerschlüssel „Kopfzahl“ oder „Wohnfläche“. Nur im Neubaubereich muss zwingend verbrauchsabhängig anhand von Wasseruhren in den Wohnungen abgerechnet werden.
Zu den Entwässerungskosten gehören die städtischen Kanalgebühren. Hierzu können aber auch die Kosten für eine private Anlage bzw. die Kosten für Abfuhr und Reinigung einer eigenen Klär- und Sickergrube gezählt werden. Auch von der Gemeinde per Abgabenbescheid erhobene Kosten, wie Sielgebühren, Oberflächenentwässerung, Regenwasser oder Niederschlagswasser, gehören zu den Entwässerungskosten.

Grundsteuer 0,19 Euro

In der Betriebskostenverordnung ist von „laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks“ die Rede, gemeint ist die Grundsteuer.


Hauswart 0,19 Euro

Zu den typischen Hausmeister- oder Hauswartaufgaben gehören körperliche Arbeiten, wie zum Beispiel Haus-, Treppen- und Straßenreinigung, Gartenpflege, Bedienung und Überwachung der Sammelheizung, der Warmwasserversorgung und des Fahrstuhls. Soweit der Hausmeister auch für Reparaturen oder Verwaltungsarbeiten im Haus zuständig ist, gehört dies nicht in die Betriebskostenabrechnung.
Ist der Hausmeister auch für Gartenpflegearbeiten oder die Hausreinigung verantwortlich, dürfen diese Betriebskostenpositionen in der Regel nicht mehr eigenständig abgerechnet werden. Es sei denn, zusätzliche Arbeitskräfte oder Dienstleistungen werden als Hausreinigung bzw. Gartenpflege abgerechnet.

Müllbeseitigung 0,19 Euro

Hierunter fallen die Kosten der Müllabfuhr, auch die laufenden Kosten für einen Müllschlucker, eine Müllschleuse oder andere Systeme zur Erfassung der Müllmengen. Keine Kosten der Müllbeseitigung sind es, wenn Container aufgestellt werden, um nach Umbau- oder Modernisierungsarbeiten Bauschutt abzufahren oder Sperrmüll zu entsorgen.

Aufzug 0,11 Euro

Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, der Beaufsichtigung, Bedienung, Überwachung und Pflege der Aufzugsanlage, der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit, einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann, sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und die Kosten einer Notrufbereitschaft. Reparaturkosten für den Aufzug sind niemals Betriebskosten.

Gebäudereinigung 0,14 Euro

Das sind Kosten für die Säuberung der gemeinsam benutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen oder Aufzug. Soweit Mieter laut Mietvertrag verpflichtet sind, die Gemeinschaftsräume selbst in regelmäßigen Abständen zu reinigen, fallen keine umlagefähigen Gebäudereinigungskosten an.

Sach- und Haftpflichtversicherungen 0,13 Euro

Gemeint sind Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm- und Wasserschäden, Kosten der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für Gebäude, Öltank und Aufzug. Auch Kosten für eine Versicherung gegen Elementarschäden, wie Überschwemmungen oder Erdbeben, zählen hierzu. Dagegen sind die Prämien für die Rechtsschutzversicherung oder die Hausratversicherung des Vermieters keine Betriebskosten.

Gartenpflege 0,09 Euro

Das sind Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen, einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen sowie der Neuanlegung des Rasens. Hierunter können auch Kosten für die Pflege von Spielplätzen fallen, einschließlich der Erneuerung von Sand.


Gemeinschaftsantenne und Kabelfernsehen 0,11 Euro

Die Kosten des Betriebs der Gemeinschaftsantennenanlage oder die Kosten des Betriebs des Breitbandkabelnetzes sind umlagefähige Betriebskostenpositionen.

Straßenreinigung 0,05 Euro

Hierzu gehören die von der Gemeinde erhobenen Gebühren und die Kosten, die für die Säuberung der Straßen und Fußwege aufgewendet werden müssen. Auch die Kosten des Winterdienstes können hierunter fallen.

Allgemeinstrom 0,05 Euro

Das sind die Stromkosten für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flur, Treppen, Keller, Bodenräume und Waschküche.

Schornsteinreinigung 0,04 Euro

Hierunter fallen die Schornsteinfegerkosten und die Kosten der ggf. notwendig werdenden Immissionsmessungen.

Sonstige Kosten 0,05 Euro

Hierunter können die Kosten für ein Schwimmbad, eine Sauna oder andere Gemeinschaftseinrichtungen im Haus fallen. Auch Prüfgebühren für einen Feuerlöscher oder die Dachrinnenreinigung sind denkbare „sonstige Betriebskosten“. Voraussetzung ist immer, dass im Mietvertrag ausdrücklich geregelt ist, welche Kosten unter „Sonstiges“ abgerechnet werden dürfen.

BWe, 13.04.2010
Mieteranspruch auf Mängelbeseitigung verjährt nicht 
Mieterbund-Direktor Lukas Siebenkotten:

Mieteranspruch auf Mängelbeseitigung verjährt nicht
Mieterbund nennt BGH-Urteil „wegweisend“

(dmb) Als „wegweisendes Grundsatzurteil“ bezeichnete der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die heutige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 104/09).
Der Bundesgerichtshof hatte erklärt, dass Mieteransprüche auf Mängelbeseitigung auf dauernde Leistung gerichtete Erfüllungsansprüche sind, die grundsätzlich nicht verjähren. Damit gaben die Karlsruher Richter einer Mieterin Recht, die auf Verbesserung des Trittschallschutzes und Minderung der Installationsgeräusche des WC in der über ihr liegenden, im Jahr 1990 ausgebauten Dachgeschosswohnung klagte. Zunächst hatte die Mieterin ihren Anspruch 2002 erhoben, verfolgte ihn nach einem Mieterwechsel in der Dachgeschosswohnung aber zunächst nicht weiter. Ende 2006 griff sie ihren Mängelbeseitigungsanspruch wieder auf.

„Der BGH hat jetzt erstmals entschieden, das Mängelbeseitigungs- oder Herstellungs- bzw. Reparaturansprüche nicht verjähren“, freute sich Lukas Siebenkotten. „Es ist eine Daueraufgabe des Vermieters, die Mietsache während der Mietzeit in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Keine Rolle spielt es, ob die Mieter Mängel im Haus oder in der Wohnung längere Zeit widerspruchslos hingenommen haben. Der Reparatur- und Mängelbeseitigungsanspruch bleibt bestehen, er entsteht praktisch jeden Tag aufs Neue.“
Konsequenz sei auch, dass Mieter, die nicht sofort Gerichte bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche einschalten, sondern es erst „im Guten“ versuchen, nicht fürchten müssen, dass ihre berechtigten Ansprüche eines Tages wegen Verjährung abgelehnt werden.

BWe, 17.02.2010
Mieter haben Anspruch auf ausreichende Elektroversorgung 
Mieterbund-Direktor Lukas Siebenkotten:

Mieter haben Anspruch auf ausreichende Elektroversorgung
Mieterbund begrüßt BGH-Entscheidung

(dmb) Als „folgerichtig“ und „logische Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung“ kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die heutige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 343/08).

Die Karlsruher Richter hatten geurteilt, dass auch Mieter einer nicht modernisierten Altbauwohnung grundsätzlich einen Anspruch auf eine Elektrizitätsversorgung haben, die zumindest den Betrieb eines größeren Haushaltsgerätes, wie zum Beispiel einer Waschmaschine, und gleichzeitig weiterer haushaltsüblicher Geräte, zum Beispiel eines Staubsaugers, ermöglicht. Von diesem bereits in einem früheren Urteil definierten Mindeststandard (BGH VIII ZR 281/03) darf auch nicht ohne weiteres über eine Regelung im Mietvertrag abgewichen werden. Eine Klausel, wonach der Mieter nur berechtigt ist, in den Räumen Haushaltsmaschinen aufzustellen, wenn und soweit die Kapazität der vorhandenen Installation ausreicht und Beeinträchtigungen der Mietsache und des Grundstücks nicht zu erwarten sind, und wenn der Anschluss von Elektrogeräten zur Überlastung des vorhandenen Netzes führt, den Mieter verpflichtet, die Kosten der Verstärkung oder sonstiger Änderungen des Netzes zu tragen, ist als unangemessene Benachteiligung des Mieter unwirksam.

Siebenkotten: „Der Bundesgerichtshof spricht eine Selbstverständlichkeit aus. Natürlich müssen heute in einer Mietwohnung gleichzeitig mehrere Elektrogeräte betrieben werden können. Ist dies nicht der Fall, können Mieter die Miete kürzen und müssen keine Kündigung des Vermieters fürchten. Es ist gut, dass der Bundesgerichtshof dies heute bestätigt hat.“
BWe, 10.02.2010
Neues vom Bundesgerichtshof 
Wohnfläche bei einem Einfamilienhaus

Weicht die tatsächliche Wohnfläche von der im Mietvertrag vereinbarten Wohnfläche
zum Nachteil des Mieters um mehr als zehn Prozent ab, ist der Mieter zu einer
entsprechenden Mietminderung berechtigt. Das gilt auch bei einem vermieteten
Einfamilienhaus. Auch wenn eine Gartenfläche mitvermietet wird, gilt keine andere
Prozentgrenze (BGH VIII ZR 164 /07). Der Vermieter hatte argumentiert, der Anteil des
Gartens müsse mit fünf Prozent der Miete bewertet werden, erst bei einer
Flächenabweichung von mehr als 15 Prozent läge ein erheblicher Mangel vor. Der BGH
erklärte, dass es bei der Erheblichkeitsgrenze von zehn Prozent im Interesse der
Praktikabilität und Rechtssicherheit grundsätzlich bleiben müsse. Eine zusätzliche
Toleranzschwelle sei sachlich nicht gerechtfertigt.

Thema der Woche
Richtig heizen – Heizkosten sparen

Richtiges Heizen und Lüften tragen zu einem gesunden Raumklima bei, helfen vor
allem aber auch, teure Heizkosten zu sparen. Die wichtigsten Tipps:
 Anbringen von Dämmplatten oder flexiblen Dämmfolien (auch im Baumarkt
erhältlich) hinter den Heizungen, da die Wände hier oft dünner sind.
 Fenster nicht auf „Dauerkipp“ stellen! Hier entstehen unbemerkt die höchsten
Wärmeverluste. Bis zu 200 Euro pro Heizsaison kann der Mieter allein durch die
Vermeidung von dauerhaft angekippten Fenstern einsparen. Außerdem wird ein
Auskühlen der Räume und des Mobiliars vermieden.

Aktuelle Infos
Klagewelle bei Hartz IV

Seit der Einführung der Hartz-IV-Gesetzgebung steigen die Verfahrenszahlen bei den
Sozialgerichten. Im vergangenen Jahr hat es laut Statistischem Bundesamt
annähernd 370.000 neue Verfahren gegeben. Der Verein für Erwerbslose „Tacheles“
in Wuppertal geht davon aus, dass rund 80 Prozent der Hartz-IV-Bescheide falsch
sind. Bei der Bundesagentur für Arbeit gingen im vergangenen Jahr rund 789.000
Widersprüche ein. Danach kam auf jeden neunten Leistungsbezieher ein
Widerspruch. Tipp von Tacheles: Man sollte der Behörde nicht alles glauben.

Mieter-Tipp
Prostitution im Haus

Mieter haben das Recht, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, wenn im gleichen Haus
ein Wohnungsbordell betrieben wird. Es ist Mietern nicht zumutbar, das Mietverhältnis
mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen oder den Vermieter aufzufordern, gegen
das Wohnungsbordell vorzugehen. In diesem Fall dürfen Mieter sofort kündigen. Die
Ausübung der Prostitution führt zu einer immanent drohenden Gefahr einer Belästigung
durch Freier bzw. zu einer für weibliche Mieter drohenden Gefahr der Einschätzung als
Prostituierte.

BWe, 31.01.2010
Farbwahlklausel unwirksam 

BGH bestätigt Rechtsprechung zu Schönheitsreparaturen

(dmb) „Richtig, konsequent und so auch zu erwarten“, kommentierte Lukas Siebenkotten, Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), die heutige Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu einer Schönheitsreparatur- bzw. Farbwahlklausel (BGH VIII ZR 50/09).

Der Bundesgerichtshof entschied, dass nachfolgende Klausel in einem Berliner Mietvertrag unwirksam ist: „Bei der Ausführung von Schönheitsreparaturen sind die Türblätter, Türrahmen, Fensterflügel und Fensterrahmen ... nur weiß zu lackieren ...“
Die Richter bestätigten, dass Mietvertragsklauseln, die Mieter verpflichten, während der Mietzeit in bestimmten Farben zu renovieren oder zu lackieren, unwirksam sind. Derartige Vorgaben darf der Vermieter allenfalls für den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung machen.

Siebenkotten: „Entscheidend ist, dass niemand dem Mieter während der Mietzeit vorschreiben darf, ob er die Wände oder Türen in seiner Wohnung weiß, gelb, grün oder rot streicht. Der Vermieter darf auch nicht vorgeben, ob der Mieter während der Mietzeit Raufasertapete oder Blümchentapete klebt. Das ist und bleibt allein Sache des Mieters.“

Bereits in der Vergangenheit hatte der BGH wiederholt entschieden, dass Schönheitsreparatur-klauseln, die Vorgaben zur Ausführungsart der Renovierung oder zur Farbgestaltung während der Mietzeit machen, unwirksam sind, zum Beispiel:
 Während der Mietzeit ist die Wohnung in neutralen Farbtönen zu renovieren (BGH VIII ZR 166/08).
 Der Mieter ist verpflichtet, Wände und Oberdecken zu weißen (BGH VIII ZR 344/08).
 Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen (BGH VIII ZR 224/07).
 Der Mieter darf nur mit Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart abweichen (BGH VIII ZR 199/06).
Konsequenz der unwirksamen Farbwahlklausel ist, der Mieter muss keine Schönheitsreparaturen durchführen, weder während der Mietzeit noch beim Auszug.

BWe, 20.01.2010
Verbraucherschutzministerium stützt Mieterbund 
Mieterbund-Direktor Lukas Siebenkotten:

Verbraucherschutzministerin stützt Mieterbund
Kürzere Kündigungsfristen für Vermieter sind falsches Signal

(dmb) „Das sind klare Worte und eindeutige Aussagen von Verbraucherschutzministerin Ilse Aigner“, freute sich der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, in Berlin. „Es ist richtig, dass die Verbraucherschutzministerin unmissverständlich erklärt, sie werde sicherstellen, dass der soziale Charakter des Mietrechts erhalten bleibt. Forderungen nach einer drastischen Verkürzung der Kündigungsfristen für Vermieter seien das falsche Signal.“

Siebenkotten betonte, dass sich Politiker der Union verstärkt zu einer Garantie des sozialen Mietrechts und zu unveränderten Kündigungsfristregelungen bekennen. Nach Bundeskanzlerin Angela Merkel, die in einem Interview mit der MieterZeitung des Deutschen Mieterbundes die strittigen Mietrechtsthemen, Angleichung der Kündigungsfristen bzw. Abschaffung des Mietminderungsrechts bei energetischen Modernisierungen des Vermieters, gar nicht erst angesprochen hat, bekannten sich CSU-Generalsekretär Alexander Dobrindt und jetzt Verbraucherschutzministerin Ilse Aigner eindeutig zu dem bestehenden sozialen Mietrecht. Beide lehnen veränderte Kündigungsfristregelungen zum Nachteil der Mieter ab.

Der Mieterbund-Direktor appellierte nachdrücklich an die Unionspolitiker, auch der FDP-Forderung nach Abschaffung des Mietminderungsrechts bei energetischen Sanierungen des Vermieters eine eindeutige Absage zu erteilen. „Das Mieterrecht, die Miete zu kürzen, wenn es schwere Mängel und Beeinträchtigungen in der Wohnung oder im Haus gibt, verhindert keine energetische Modernisierung. Grund für die Mietminderung ist nicht die energetische Sanierung selbst, sondern sind erhebliche Beeinträchtigungen und Mängel infolge der Bauarbeiten im oder am Haus, zum Beispiel Lärm, Schmutz, Heizungsausfall, Warmwasserausfall, Nichtbenutzbarkeit der Toilette usw. Ich kann keinen Grund erkennen, warum Mieter 100 Prozent Miete zahlen sollen, wenn sie wochenlang im Kalten sitzen oder auf warmes Wasser warten müssen“, sagte Siebenkotten.

Siebenkotten bot der Bundesregierung eine Zusammenarbeit im Kampf gegen Wohnungsbetrüger an: „Wenn die Bundeskanzlerin und die Verbraucherschutzministerin strikteres Vorgehen gegen echte Mietnomaden ankündigen, stehen wir an ihrer Seite. Wir werden mithelfen, vernünftige und praktikable Lösungen zu finden.“
+++
BWe, 04.12.2009
CSU gegen Mietrechtsverschlechterungen 
Berlin, 2. Dezember 2009

Mieterbund-Direktor Lukas Siebenkotten:

CSU gegen Mietrechtsverschlechterungen
Mieterbund begrüßt Klarstellungen und Erläuterungen

(dmb) „Wir begrüßen die Klarstellungen und Erläuterungen von CSU-Generalsekretär Alexander Dobrindt, dass das Mietrecht seinen sozialen Charakter behalten muss, nicht ausgehöhlt werden darf und die Union eine Angleichung der Kündigungsfristen von Mietern und Vermietern skeptisch sieht“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, Äußerungen des CSU-Generalsekretärs in der heutigen Ausgabe des Hamburger Abendblatts. Dobrindt hatte erklärt, dass sich Union und FDP im Koalitionsvertrag lediglich auf eine Überprüfung mietrechtlicher Vorschriften, aber nicht auf bestimmte Maßnahmen geeinigt hätten.

Mieterbund-Direktor Siebenkotten verwies auf ein Interview der MieterZeitung des Deutschen Mieterbundes mit Bundeskanzlerin Angela Merkel, die das Thema Angleichung der Kündigungsfristen bzw. Abschaffung des Mietminderungsrechts bei energetischen Sanierungen des Vermieters offenbar bewusst nicht angesprochen hatte.

Der Deutsche Mieterbund lehnt einen Abbau des Kündigungsschutzes, beispielsweise durch kürzere Kündigungsfristen für Vermieter, und die Abschaffung des Mietminderungsrechts bei Baumaßnahmen des Vermieters zur energetischen Sanierung strikt ab. „Es darf nicht sein, dass Mieter, die zum Beispiel 10, 20 oder 30 Jahre in ihrer Wohnung und in ihrem Stadtviertel wohnen, diese Wohnung bei einer Eigenbedarfskündigung des Vermieters kurzfristig innerhalb von drei Monaten räumen müssen“, erklärte der Mieterbund-Direktor. „Es macht einen großen Unterschied, ob Mieter kündigen und freiwillig die Wohnung aufgeben oder ob der Vermieter kündigt und die Mieter zur Räumung der Wohnung gezwungen werden.“

Auch die Alternative, dass Kündigungsfristen für Mieter verlängert werden, um so zu einer Vereinheitlichung der Kündigungsfristen für Mieter und Vermieter zu kommen, ist nach Ansicht des Deutschen Mieterbundes falsch. „Von Mietern wird auf dem Arbeitsmarkt ein hohes Maß an Mobilität und Flexibilität gefordert. Eine längere Kündigungsfrist bringt aber erhebliche Nachteile für Mieter mit sich. Bei einer neunmonatigen Kündigungsfrist beispielsweise sind doppelte Mietzahlungen am neuen und am alten Wohnort kaum auszuschließen. Für Mieter bleibt dann häufig nur die Entscheidung, den neuen Arbeitsplatz gar nicht anzutreten oder diesen Arbeitsplatz teuer zu bezahlen“, erklärte Siebenkotten.
+++
BWe, 02.12.2009

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